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Regeste

Ertragsgarantie für Vermögensanlagen einer Personalfürsorgestiftung.
1. Die Ertragsgarantie des Stifters zugunsten der Stiftung ist eine Widmung von Vermögen zu Stiftungszwecken; als solche kann sie nicht Gegenstand eines widerrufbaren Schenkungsversprechens bilden (E. 3).
2. Wenn die Liquidatoren das Personal einer Bank im Liquidationsvergleich wiederanstellen und sich dabei ausdrücklich auf den alten Arbeitsvertrag beziehen, so übernehmen sie damit auch die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die sich aus der Ertragsgarantie ergeben. Diese Verpflichtungen sind deshalb von der Bewilligung der Bank- oder Nachlassstundung an Masseschulden (E. 4).
3. Enthält das Reglement keinen Vorbehalt in bezug auf die Qualität der Anlagen, so wird der Stifter von seiner Verpflichtung aus der Ertragsgarantie selbst dann nicht entbunden, wenn die Stiftungsorgane eine riskante Anlage in Immobilien tätigen (E. 5b).
4. Im vorliegenden Fall unterliegt die Ertragsgarantie nicht der Regel von Art. 21 Abs. 2 VNB, wonach die während des Nachlassstundungsverfahrens auf den nicht pfandgesicherten Forderungen auflaufenden Zinsen als nachgelassen gelten (E. 5c).

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Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 2 VNB