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Urteilskopf

128 III 337


61. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. X. (Beschwerde)
7B.68/2002 vom 25. Juni 2002

Regeste

Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf.
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3a).
Raumkosten für Haustiere fallen nicht unter die Wohnkosten des Schuldners (E. 3b).
Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht (E. 3c).

Erwägungen ab Seite 337

BGE 128 III 337 S. 337
Aus den Erwägungen:

3. a) Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann gerügt werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens, das Existenzminimum des Schuldners festzusetzen, sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 110 III 17 E. 2 S. 18; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 165 f. zu Art. 93 SchKG).
b) Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid geht hervor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass die Beschwerdeführerin einen Einpersonenhaushalt führt und mit der Haltung und Pflege der Papageien kein Einkommen erzielt. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Herabsetzung
BGE 128 III 337 S. 338
des Zuschlages für Mietkosten um Fr. 500.- sei nicht gerechtfertigt, weil der gemietete Raum (Atelier und Garage) nicht der Bequemlichkeit, sondern der Unterbringung ihrer Papageien diene und daher die Kosten zum Notbedarf zu zählen seien; ihr werde in unbilliger Weise die Haltung und Pflege ihrer Haustiere verweigert. Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend macht, die Vorinstanz habe die zusätzlichen Raumkosten für ihre Haustiere zu Unrecht ausser Acht gelassen, geht sie fehl: Der Grundsatz, dass der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten; die hier anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73). Vor diesem Hintergrund kann von einer gesetzeswidrigen Ermessensausübung keine Rede sein, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die familiäre Situation einzig darauf abgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin Wohnkosten für eine Einzelperson benötigt, und die Raumkosten für die Haltung von 19 Papageien als unerheblich erachtet hat. Die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen selber nicht, dass die ihr zugestandenen Mietkosten von Fr. 1'250.- nicht den ortsüblichen Ansätzen entsprechen würden.
c) Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zum Notbedarf ein bescheidener Betrag für kulturelle Bedürfnisse und für Freizeitbetätigung gehört (BGE 81 III 96 E. 3 S. 98). Vorliegend hat das Betreibungsamt den Grundnotbedarf der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'100.- festgesetzt. Dies entspricht dem monatlichen Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, wie ihn die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz in Ziff. I.1 ihrer Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2001 empfiehlt (vgl. BlSchK 2001 S. 12 ff.) und in dem die durchschnittlichen Auslagen u.a. für Kulturelles bzw. Freizeit inbegriffen sind (vgl. VONDER MÜHLL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 24 zu Art. 93 SchKG). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie brauche darüber hinaus Fr. 500.- für die Haltung und Pflege ihrer 19 Papageien, kritisiert sie bloss die Höhe des in der Existenzminimumsberechnung bereits berücksichtigten Betrages. Auf diese Rüge der Unangemessenheit kann im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht eingetreten werden.
BGE 128 III 337 S. 339
d) Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage wendet, ob die Wohnung vom Atelier bzw. der Garage trennbar seien, gehen ihre Vorbringen ins Leere: Im kantonalen Verfahren wurde sie nicht etwa zur Kündigung der Miete von Atelier und Garage verpflichtet, sondern sind die ihr zugestandenen Wohnkosten (für irgendeine Wohnung) per 1. Oktober 2002 auf Fr. 1'250.- festgesetzt worden. Sodann versucht die Beschwerdeführerin von vornherein vergeblich, aus politischen Vorstössen zur Verbesserung der Rechtsstellung der Tiere etwas für sich abzuleiten, da bis heute weder über die entsprechenden Volksinitiativen abgestimmt wurde, noch die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 110 III 17, 119 III 70, 81 III 96

Artikel: Art. 93 SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 81 OG