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Regeste

Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis.
Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 219, 223 und 253 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG, Art. 223 ZPO