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Regeste
BG betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG).
Begriff der unter die Versicherungsaufsicht fallenden Versicherungseinrichtungen. Voraussetzungen für die Versicherungsaufsicht und die Bewilligungspflicht (Art. 3 und Art. 7 VAG ) im vorliegenden Fall bejaht; keine Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b VAG.
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Artikel:
Art. 3 und