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Regeste

Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV, Art. 250 SchKG.
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die einjährige Verwirkungsfrist auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist.

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Referenzen

Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV, Art. 250 SchKG