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Regeste
Art. 49 BVG; Art. 39 Abs. 3 PKBV 1: Lebenspartnerrente.
Die verordnungsmässige Pflicht, die Lebenspartnerschaft der Publica in Form eines Unterstützungsvertrages zu melden, kann nicht als blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter verstanden werden, sondern stellt eine Voraussetzung des Anspruchs auf Lebenspartnerrente mit konstitutiver Wirkung dar (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 49 BVG, Art. 39 Abs. 3 PKBV 1