Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 49 BVG; Art. 39 Abs. 3 PKBV 1: Lebenspartnerrente.
Die verordnungsmässige Pflicht, die Lebenspartnerschaft der Publica in Form eines Unterstützungsvertrages zu melden, kann nicht als blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter verstanden werden, sondern stellt eine Voraussetzung des Anspruchs auf Lebenspartnerrente mit konstitutiver Wirkung dar (E. 4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 49 BVG, Art. 39 Abs. 3 PKBV 1