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Regesto
Ordinanza sul bestiame da macello (OBM): diritto d'importare lombi di bovini.
- Nozione di grossista e di persona o ditta che procede allo smercio in quantitativi da grossisti, ai sensi dell'art. 12 lett. c OBM (consid. 1).
- Costituzionalità e legittimità della disciplina istituita dall'art. 12 OBM (consid. 2).
Inhalt
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Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: art. 12 OBM