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Regeste

Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Insiderdelikte).
Die Voruntersuchungen der S.E.C. fallen unter den Begriff der Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 lit. a RVUS, zumal die S.E.C. anschliessend den Fall dem zur Eröffnung des Strafverfahrens zuständigen Attorney General übermitteln kann (E. 4).
Voraussetzungen, unter denen einem Begehren, das sich auf allgemeine Verdachtsgründe stützt, Folge geleistet werden kann (E. 5a); die Inhaber von Bankkonten, welche für verdächtige Transaktionen benutzt wurden, können nicht die Rechte von Personen geltend machen, die im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 RVUS und Art. 10 Abs. 1 IRSG nicht beteiligt sind (E. 5b); Art. 16 Abs. 2 BG-RVUS ist nur auf das Einspracheverfahren vor dem Bundesamt für Polizeiwesen anwendbar (E. 5b).
Tragweite des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere bei Insiderdelikten (E. 5c).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 1 Ziff. 1 lit. a RVUS, Art. 10 Ziff. 2 RVUS, Art. 10 Abs. 1 IRSG, Art. 16 Abs. 2 BG-RVUS