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Regeste

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer.
Wer seiner Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach Art. 21 Abs. 4 VStV (SR 642.211) nicht oder nur ungenügend nachkommt, macht sich einer Übertretung i.S. von Art. 62 Abs. 1 lit. a VStG schuldig, ohne dass noch eine konkrete Gefährdung der Durchführung der Steuer nachgewiesen werden muss.

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Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 4 VStV, Art. 62 Abs. 1 lit. a VStG