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Regeste

Nachpfändung neu entdeckter Vermögensstücke des Schuldners auf Begehren eines Gläubigers, dessen Forderung nach der Schätzung des Beamten durch die bereits gepfändeten Gegenstände nicht gedeckt ist (Art. 115 Abs. 2 SchKG).
Dahingehende Begehren können nur innert der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellt werden.
Diese Frist wird durch einen Widerspruchsprozess mit Bezug auf die bereits gepfändeten Gegenstände nicht verlängert.
Nach ihrem Ablauf bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, einen Arrest zu erwirken (Art. 115 Abs. 2 und Art. 271 Ziff. 5 SchkG) und diesen durch eine neue Betreibung zu prosequieren.

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Referenzen

Artikel: Art. 115 Abs. 2 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG