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Regeste

Erläuterung.
Art. 145 OG. Wer den Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides in der ausländischen Presse veröffentlichen darf, kann nicht verlangen, dass wegen der unterschiedlichen Gesetzgebung im Lande der Publikation Erläuterungen in das Erkenntnis aufgenommen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 145 OG