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Regeste

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Auslegung einer Schiedsvereinbarung bezüglich der Bestellung des Schiedsgerichts; Art. 179 Abs. 1 IPRG.
Eine unpräzise oder fehlerhafte Bezeichnung des Schiedsgerichts führt nicht zur Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, welches Schiedsgericht die Parteien gemeint haben. Im vorliegenden Fall wurde angenommen, die Parteien hätten unter der Bezeichnung "Handelsgericht bzw. Wirtschaftsgericht mit Sitz in Zürich" ein Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer verstehen müssen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 179 Abs. 1 IPRG