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Regeste

Art. 6 Abs. 2 lit. a und c ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts.
Zuständigkeit des Handelsgerichts bei einem privaten Geschäft einer Partei, die als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen ist, sofern die Geschäftstätigkeit der anderen Partei betroffen ist (E. 3 und 3.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Abs. 2 lit. a und c ZPO