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Regeste

Art. 35 Abs. 2 SVG.
Frei ist die Überholstrecke bei Nacht nicht schon, wenn keine Lichter von Fahrzeugen sichtbar sind; dazu gehört, dass sich auch keine unbeleuchteten Hindernisse auf der Fahrbahn befinden.

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Artikel: Art. 35 Abs. 2 SVG