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Regeste

Kollokation (Art. 250 SchKG).
Wird der Kollokationsplan durch Urteil im Kollokationsprozess abgeändert, so ist er nicht neu aufzulegen. Eine dennoch erfolgte Neuauflage ist nichtig und verschafft den Gläubigern nicht das Recht, erneut Kollokationsklage zu erheben.

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Referenzen

Artikel: Art. 250 SchKG