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Regeste

Garantiegesetz.
1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage (Erw. 1).
2. Die zürcherische Grundstückgewinnsteuer ist eine der unter das Verbot von Art. 10 GarG fallenden Steuern (Erw. 2a).
3. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft, der einem unter Verwaltung des Bundes stehenden und unmittelbar für einen Bundeszweck bestimmten Fonds zukommt, darf nach Art. 10 GarG nicht mit der zürcherischen Grundstückgewinnsteuer belegt werden (Erw. 2b und c).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 GarG