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Regeste

Garantiegesetz
1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage (Erw. 1).
2. Die freiburgische Liegenschaftssteuer ist im Sinne von Art. 10 GarG eine direkte Steuer (Erw. 2a).
3. Auch eine vom Bund als Landreserve für einen Postneubau erworbene Liegenschaft ist kraft Art. 10 GarG steuerfrei, es sei denn die Liegenschaft werde nach ihrem Erwerb durch den Bund einem anderen selbständigen Zwecke zugeführt (Erw. 2 b).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 GarG