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Regeste

Organisation der Konkursämter (Art. 1 ff. SchKG).
Es lässt sich von Bundesrechts wegen nicht beanstanden, dass das Konkursamt von Luzern-Land und jenes von Luzern-Stadt am gleichen Amtssitz vereinigt sind und dass beiden Ämtern derselbe Konkursbeamte vorsteht. Diese Anordnung fällt in die den Kantonen belassene Kompetenz, die Organisation der Konkursämter und deren personelle Besetzung grundsätzlich selber zu bestimmen.

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Referenzen

Artikel: Art. 1 ff. SchKG