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Regeste

Erbrecht: Abtretung von Erbanteilen an Miterben; Art. 635 ZGB.
1. Die Abtretung von Erbanteilen an Miterben hat dingliche Wirkung, wenn dies dem Willen der Parteien, wie er aus der Abtretungsurkunde hervorgeht, entspricht (E. 1-4).
2. Gehört ein Grundstück zur Erbschaft und wird ein Erbanteil an einen Miterben abgetreten, so ist für den entsprechenden Grundbucheintrag die Zustimmung sämtlicher Miterben nicht erforderlich (E. 5).
3. Der Erbe, der infolge Abtretung seines Erbanteils an einen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, bleibt für die Schulden des Erblassers während fünf Jahren solidarisch haftbar (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 635 ZGB