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Regeste

Schriftliches Steigerungsangebot (Art. 58 Abs. 4 VZG).
Ein schriftliches Steigerungsangebot kann bis zu seiner Bekanntgabe bei Beginn der Steigerung zurückgezogen werden (E. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 4 VZG