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Regeste
Art. 68 Abs. 1 SchKG; Leistung eines Kostenvorschusses.
Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss für eine Betreibungshandlung einverlangt. Der Gläubiger hat keinen Anspruch, lediglich Kosten in der Höhe der Kostenvorschüsse tragen zu müssen (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 68 Abs. 1 SchKG