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Urteilskopf

116 IV 56


12. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 23. Februar 1990 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Elisabeth Kopp, Katharina Schoop und Renate Schwob

Regeste

Art. 320 StGB; Verletzung des Amtsgeheimnisses.
1. Dem Amtsgeheimnis unterstehende Informationen stellen auch dann Amtsgeheimnisse dar, wenn sie materiell teilweise unrichtig sind und/oder nur Mutmassungen enthalten (E. II/1/a).
2. Wer unter Umgehung des Dienstweges einem Vorgesetzten Amtsgeheimnisse in der Annahme offenbart, dies sei für die Amtsführung des Vorgesetzten nötig, macht sich nicht der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig (E. II/1/b).
Art. 20 StGB; Rechtsirrtum.
In casu bejaht, da der Täterin das Fehlen der richtigen Erkenntnis nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte (E. II/3).
Art. 173 Abs. 2 BStP; Kostenauflage bei Freispruch (E. III).

Sachverhalt ab Seite 57

BGE 116 IV 56 S. 57

A.- Jacques-André Kaeslin war 1988 Beamter bei der Zentralstelle der Bundesanwaltschaft für die Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels. In dieser Eigenschaft arbeitete er intensiv bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin gegen die dort inhaftierten Gebrüder Magharian mit. In diesem Verfahren konnten insbesondere mannigfache Erkenntnisse über Personen und Firmen gewonnen werden, die des Waschens von illegalen Geldern aus dem Drogenhandel verdächtigt sind, unter anderem auch über die Firma Shakarchi Trading AG, deren damaliger Verwaltungsratsvizepräsident der Gatte von Bundesrätin Elisabeth Kopp, Rechtsanwalt Dr. Hans W. Kopp, war. Bei seiner Tätigkeit erlangte Jacques-André Kaeslin umfassende Kenntnis von den entsprechenden Tessiner
BGE 116 IV 56 S. 58
Untersuchungsakten. Darunter befanden sich beschlagnahmte Unterlagen über die Drogen- und Geldgeschäfte sowie die Protokolle der Aussagen von Beschuldigten und Auskunftspersonen. Jacques-André Kaeslin war der Ansicht, dass nicht nur das bereits im Kanton Tessin eingeleitete Strafverfahren gegen die Gebrüder Magharian durchgeführt, sondern auch ein Ermittlungsverfahren gegen weitere Finanzinstitute (z.B. die in Zürich domizilierte Firma Shakarchi Trading AG) eröffnet werden müsse. Aus diesem Grund verfasste er am 8. und 15. September 1988 zu Handen des Bundesanwaltes entsprechende Berichte.
Im Bericht vom 15. September 1988 wies Jacques-André Kaeslin darauf hin, dass sich verschiedene Finanzinstitute bewusst mit dem "recyclage" von aus dem Drogenhandel stammenden Geldern befassten, und er schlug die Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft vor. In der Folge übersetzte er noch einen in italienischer Sprache abgefassten Rapport über die gewonnenen Erkenntnisse im Kanton Tessin ins Französische. Dieses Schriftstück datiert vom 1. Oktober 1988, und Jacques-André Kaeslin stellte es mit einer Begleitnotiz vom 3. Oktober 1988 seinen Vorgesetzten zu.
Der Antrag auf Eröffnung eines bundesanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wurde u.a. mit der Begründung abgelehnt, Geldwäscherei sei in der Schweiz nicht strafbar und im übrigen seien die in der Aktennotiz erhobenen Anschuldigungen nicht hinreichend belegt. Da sich Jacques-André Kaeslin mit diesem Entscheid nicht abfinden konnte, wandte er sich am 17. Oktober 1988 an Olivier Gautschi, wissenschaftlicher Beamter des Rechtsdienstes der Bundesanwaltschaft. Er wollte wissen, ob solche Geldwäschereigeschäfte tatsächlich strafrechtlich nicht erfasst werden könnten. Olivier Gautschi verwies ihn an Frau Dr. Renate Schwob, die sich als Mitarbeiterin des Bundesamtes für Justiz mit der Frage der Strafbarkeit der Geldwäscherei und der Schaffung einer entsprechenden Strafbestimmung befasste. Renate Schwob war Jacques-André Kaeslin von ihrer früheren Tätigkeit beim Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft her bekannt.
Am 17. Oktober 1988 besprach sich Jacques-André Kaeslin mit Renate Schwob in deren Büro. Er schilderte den Fall Magharian und erwähnte namentlich auch die Firma Shakarchi AG, die bei der Angelegenheit eine zentrale Rolle gespielt habe. Am gleichen Tag sandte er seiner Gesprächspartnerin in einem verschlossenen Umschlag die drei von ihm verfassten bzw. übersetzten Berichte
BGE 116 IV 56 S. 59
vom 8. und 15. September sowie vom 1./3. Oktober 1988. In einer Begleitnotiz fügte er bei, der Rapport vom 1. Oktober 1988 müsse mit Vorsicht ("avec prudence") behandelt werden, weil die Untersuchung im Kanton Tessin noch nicht abgeschlossen sei. Im Bericht vom 8. September 1988 wurde erwähnt, dass Dr. Hans W. Kopp Vizepräsident des Verwaltungsrates der Firma Shakarchi war.
Renate Schwob war mit Frau Dr. Katharina Schoop, der persönlichen Mitarbeiterin von Bundesrätin Elisabeth Kopp, befreundet. Anlässlich eines aus anderem Anlass geführten Telefongesprächs zwischen den beiden Freundinnen, das am 23. oder 24. Oktober 1988 stattfand, erwähnte Renate Schwob, sie habe Kenntnis von einer Geldwäschereiaffäre, in die eine Firma verwickelt sei, in deren Verwaltungsrat der Ehemann von Bundesrätin Kopp sitze; weiter berichtete sie, sie habe entsprechende Akten, die sie ihr (Katharina Schoop) zeigen könne, denn sie sei der Ansicht, dass man die Bundesrätin darüber orientieren solle. Nach ihren Angaben ist Renate Schwob davon ausgegangen, die Information sei "für die Amtsführung des Departements relevant"; sie habe es "ausgeschlossen", dass die Erkenntnisse an Hans W. Kopp weitergegeben würden.
Am Vormittag des 25. Oktober 1988 legte Renate Schwob in ihrem Büro ihrer Freundin die beiden Berichte vom September 1988 vor und ermöglichte ihr, insbesondere über die in den Berichten enthaltenen Firmen- und Personennamen Handnotizen zu erstellen. Die Unterlagen selber verliessen das Büro von Renate Schwob nicht, und es wurden auch keine Photokopien angefertigt. Den Bericht vom 1. Oktober 1988 sah Katharina Schoop nicht. Sowohl Katharina Schoop als auch Renate Schwob waren überzeugt davon, dass Frau Bundesrätin Kopp informiert werden müsse.
Noch am gleichen Tag orientierte Katharina Schoop Samuel Burkhardt, Generalsekretär im EJPD. Sie kann sich nur erinnern, dass einfach von "einer Frau", die ihr die Berichte gegeben habe, die Rede gewesen sei. Die beiden diskutierten in der Folge darüber, ob Elisabeth Kopp orientiert werden solle. Samuel Burkhardt wollte sich zunächst bei Bundesanwalt Rudolf Gerber informieren, ob die Informationen auch tatsächlich stimmen würden.
Ebenfalls an diesem Tag erhielt Samuel Burkhardt einen Telefonanruf von Andreas Hubschmid, dem Sekretär der Bankiervereinigung in Basel. Dieser war von Katharina Schoop gebeten
BGE 116 IV 56 S. 60
worden, den Generalsekretär anzurufen und dabei nach der Verwicklung einer Firma in eine Drogengeldwäscherei zu fragen, bei welcher der Ehemann der Bundesrätin dem Verwaltungsrat angehöre. Die genauen Umstände dieses "bestellten" Telefongesprächs sind unklar. Nach den Angaben von Frau Schoop war der Generalsekretär der Ansicht, er könne den Bundesanwalt nicht aufgrund ihrer vagen Angaben anrufen; es sei dann ihre Idee gewesen, Andreas Hubschmid von der Bankiervereinigung zu telefonieren, da dieser sie früher einmal nach einer Geldwäschereiangelegenheit gefragt habe; sie sei der Ansicht gewesen, Andreas Hubschmid könnte diese Frage jetzt bei einem Telefongespräch mit dem Generalsekretär wiederholen.
Generalsekretär Burkhardt erinnert sich nicht mehr daran, ob er sich vor oder nach diesem Gespräch mit Andreas Hubschmid an den Bundesanwalt wandte. Von diesem erfuhr er, dass die Informationen richtig seien, und dass Elisabeth Kopp bewusst nicht darüber informiert worden sei, um sie nicht in Verlegenheit zu bringen. In der Folge entschlossen sich Katharina Schoop und Samuel Burkhardt dennoch, die Bundesrätin zu orientieren, welche Aufgabe von Katharina Schoop übernommen wurde. Sie war der Ansicht, dass dies ihre Aufgabe als persönliche Mitarbeiterin der Departementsvorsteherin sei, da die Information nicht eigentlich das Departement betreffe, sondern das persönliche Umfeld von Frau Kopp.
Am Vormittag des 27. Oktober 1988 orientierte Katharina Schoop Bundesrätin Kopp anhand ihrer bei Renate Schwob gemachten Notizen darüber, dass die Firma Shakarchi AG, in deren Verwaltungsrat Dr. Hans W. Kopp sitze, in eine Drogengeldwäschereiaffäre verwickelt sei. Frau Kopp will über diese Information "doppelt" schockiert gewesen sein, da gegen ihren Mann schon vorher in der Presse verschiedene Anschuldigungen erhoben worden seien (Steuerhinterziehung, Trans-K-B, Shakarco); Frau Schoop habe mehrere Namen von Gesellschaften und Personen erwähnt, jedoch nicht von einer Strafuntersuchung gesprochen. Katharina Schoop nannte die Quelle ihrer Kenntnisse nicht. Elisabeth Kopp fragte auch nicht danach, sondern wollte nur wissen, ob die Informationen der Wahrheit entsprächen, was Katharina Schoop bejahte. Gemäss den Angaben von Elisabeth Kopp stammten die ihr mitgeteilten Informationen nach ihrer Überzeugung nicht aus dem Departement, sondern aus "Bankenkreisen". Über die Frage, ob die Informationen von Frau Schoop
BGE 116 IV 56 S. 61
allenfalls geheimgehalten werden müssten, will sich Frau Kopp keine Gedanken gemacht haben; sie habe insbesondere "in keiner Sekunde gedacht", dass Amtsgeheimnisse in Frage stehen könnten. Sie fragte nur, was nun geschehen solle. Katharina Schoop riet spontan, Hans W. Kopp müsse auf alle Fälle und so rasch als möglich aus dem Verwaltungsrat der Firma Shakarchi austreten. Elisabeth Kopp sagte aus, sie sei in "Panik" geraten und habe sich auf den Rat ihrer Mitarbeiterin verlassen. Als Katharina Schoop noch weitere Details vorbringen wollte, wurde sie von Frau Kopp unterbrochen und aufgefordert, diese Einzelheiten ihrem Ehemann direkt bekanntzugeben. Katharina Schoop wollte Hans W. Kopp jedoch nicht von sich aus anrufen, sondern wünschte, dass Elisabeth Kopp das Gespräch einleite. Damit war Frau Kopp einverstanden.
Gleich anschliessend kam es zu einem kurzen Telefongespräch zwischen der Bundesrätin und ihrem Mann. Elisabeth Kopp teilte ihrem Gatten mit, es gebe Gerüchte, wonach die Firma Shakarchi Geldwäscherei betreibe. Sie bat ihn, er solle aus dem Verwaltungsrat dieser Gesellschaft austreten, damit für sie keine weiteren politischen Belastungen entstünden. Weiter forderte sie ihn auf, Katharina Schoop anzurufen, die ihn über weitere Details informieren könne.
Daraufhin rief Hans W. Kopp die persönliche Mitarbeiterin seiner Ehefrau an. Diese nannte ihm anhand ihrer Handnotizen weitere Einzelheiten ihrer Informationen. Nach ihren Angaben wollte sie Hans W. Kopp von der Notwendigkeit überzeugen, sofort seine Beziehungen zur Firma Shakarchi abzubrechen; sie sei mit der Orientierung weit gegangen, weil sie habe annehmen müssen, Hans W. Kopp werde nicht so ohne weiteres auf das Mandat verzichten. Hans W. Kopp erklärte noch am gleichen Tag den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Shakarchi Trading AG.

B.- Anfangs November 1988 gelangten durch die Presse Informationen an die Öffentlichkeit, wonach die Strafuntersuchungsbehörden im Tessin und in Zürich dem "bisher grössten Fall von Geldwäscherei" auf die Spur gekommen seien; mitbeteiligt sei offenbar auch die Firma Shakarchi Trading AG in Zürich, deren Verwaltungsratsvizepräsident Dr. Hans W. Kopp am 27. Oktober 1988 zurückgetreten sei. In der Presse wurde sogleich die Frage aufgeworfen, ob Rechtsanwalt Kopp nicht deshalb demissioniert habe, weil ihm die Verwicklung der Shakarchi AG in das Tessiner
BGE 116 IV 56 S. 62
Strafverfahren bekannt gewesen sei; auch wurde schon bald über Indiskretionen aus dem EJPD gemunkelt.
In der Folge beschloss der Bundesrat am 16. Dezember 1988 die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens im Sinne von Art. 100 ff. BStP, mit dessen Durchführung Dr. Hans Hungerbühler, Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, beauftragt wurde. Der Besondere Vertreter des Bundesanwaltes schloss dieses Verfahren in der Angelegenheit "betr. die Indiskretionen im Zusammenhang mit der Firma Shakarchi Trading AG" wegen Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses mit Bericht vom 10. Januar 1989 ab. Er stellte fest, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass gegen Bundesrätin Elisabeth Kopp, Katharina Schoop und Renate Schwob ein hinreichender, eine Voruntersuchung rechtfertigender Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB bestehe. Bereits am 23. Dezember 1988 hatte er demgegenüber das gegen Jacques-André Kaeslin eröffnete Ermittlungsverfahren eingestellt.
Mit Beschlüssen des Nationalrates vom 18. März 1989 und des Ständerates vom 29. März 1989 wurde die Immunität von Frau Kopp in bezug auf den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Begünstigung aufgehoben. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erteilte mit Verfügungen vom 12. April 1989 die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Renate Schwob und Katharina Schoop; diese Ermächtigung bezog sich auf die Weitergabe geheimzuhaltender Informationen über die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und kantonaler Polizeiorgane auf dem Gebiet des Drogenhandels und der Geldwäscherei.
Die vereinigte Bundesversammlung wählte Staatsanwalt Joseph-Daniel Piller als Anklagevertreter und als ausserordentlichen Bundesanwalt für das Verfahren gegen die inzwischen als Bundesrätin zurückgetretene Elisabeth Kopp, und der Bundesrat bezeichnete ihn als Vertreter des Bundesanwaltes für das Verfahren gegen Katharina Schoop und Renate Schwob.
Der ausserordentliche Bundesanwalt beantragte am 13. April 1989 beim Eidgenössischen Untersuchungsrichter die Einleitung der Voruntersuchung gemäss Art. 108 ff. BStP, was mit Verfügung vom 17. April 1989 geschah.
Der Eidgenössische Untersuchungsrichter erstellte seinen Schlussbericht zur Voruntersuchung gegen Elisabeth Kopp, Katharina Schoop und Renate Schwob wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Begünstigung am 12. September 1989. Er
BGE 116 IV 56 S. 63
regte an, die Untersuchung hinsichtlich der Elisabeth Kopp vorgeworfenen Begünstigung einzustellen. Demgegenüber vertrat er die Meinung, es sei "anklagegenügend" bewiesen, dass sich Elisabeth Kopp und Katharina Schoop der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht hätten. Der ausserordentliche Bundesanwalt trat mit Entschluss vom 20. September 1989 gestützt auf Art. 120 BStP von der Verfolgung von Elisabeth Kopp wegen Begünstigung zurück.

C.- Am 20. September 1989 erhob der ausserordentliche Bundesanwalt Anklage gegen Elisabeth Kopp, Katharina Schoop und Renate Schwob wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. In Anwendung der Art. 128 und 132 BStP, 320, 340 Ziff. 1 und 342 StGB liess die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Beschluss vom 13. November 1989 die Anklage zu.

D.- Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand vom 19. bis 23. Februar 1990 statt.
Der ausserordentliche Bundesanwalt stellt folgende Anträge:
"1. Die Angeklagten seien der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1, 63, 48 und 49 StGB zu verurteilen.
1.1. Frau Renate Schwob sei mit Fr. 3'000.-- zu büssen.
1.2. Frau Katharina Schoop sei mit Fr. 2'000.-- zu büssen.
1.3. Frau Elisabeth Kopp sei mit Fr. 8'000.-- zu büssen.
2. In Anwendung von Art. 49 Ziff. 4 StGB sei der Eintrag nach einer Probezeit von einem Jahr im Strafregister zu löschen.
3. Die Kosten seien den Angeklagten solidarisch aufzuerlegen im Verhältnis von je 1/4 zu Lasten von Frau Schwob und Frau Schoop und zu Lasten von Frau Kopp."
Fürsprecher Saluz, Verteidiger der Angeklagten Renate Schwob, beantragt:
"1. Frau Dr. Renate Schwob sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei Frau Dr. Renate Schwob für die durch das Verfahren erlittenen Nachteile eine Entschädigung auszurichten gemäss Kostenverzeichnis.
3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Bund aufzuerlegen."
Fürsprecher Jost, Verteidiger der Angeklagten Katharina Schoop, beantragt:
"1. Frau Dr. Katharina Schoop sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei Frau Dr. Katharina Schoop für die durch das Verfahren erlittenen Nachteile eine angemessene Entschädigung auszurichten.
BGE 116 IV 56 S. 64
3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Bund aufzuerlegen."
Rechtsanwalt Hafter, Verteidiger der Angeklagten Elisabeth Kopp, beantragt:
"1. Frau Elisabeth Kopp sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei Frau Elisabeth Kopp eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Bund aufzuerlegen."

Erwägungen

Das Bundesstrafgericht hat erwogen:

I.

I.1. Die Anklageschrift entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Renate Schwob wird vorgeworfen, an einem nicht genau bestimmten Tag im Oktober 1988 anlässlich eines privaten Telefongespräches Katharina Schoop über den wesentlichen Inhalt der von Jacques-André Kaeslin am 8. und 15. September 1988 erstellten Berichte informiert zu haben; weiter habe die Angeklagte ihrer Freundin am 25. Oktober 1988 Einsicht in die Berichte gewährt und ihr Gelegenheit zur Erstellung von Notizen gegeben.
Katharina Schoop wird vorgeworfen, sie habe am 27. Oktober 1988 anlässlich eines Telefongesprächs Hans W. Kopp anhand ihrer bei Renate Schwob gemachten Notizen orientiert. Die Anklage legt ihr nicht zur Last, Herrn Hubschmid von der Bankiervereinigung angerufen und die Departementsvorsteherin Elisabeth Kopp informiert zu haben.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung umschreibt die Anklage auch den Elisabeth Kopp vorgeworfenen Sachverhalt hinreichend. Wenngleich es wünschenswert gewesen wäre, den Vorwurf der Mittäterschaft von Elisabeth Kopp hinsichtlich des Telefongesprächs von Katharina Schoop mit Hans W. Kopp in Ziffer 4 der Anklageschrift beim "Fall Frau Kopp" speziell anzuführen, ergibt sich doch deutlich aus Ziff. 3 der Anklageschrift, dass Elisabeth Kopp vorgeworfen wird, am 27. Oktober 1988 ihren Ehemann angerufen, ihm erste Informationen gegeben und ihn anschliessend aufgefordert zu haben, Frau Schoop anzurufen, wodurch die detaillierte Orientierung des Ehemannes veranlasst worden sei.

I.2. In seiner Verteidigungsschrift hatte Rechtsanwalt Hafter die angeblich falsche Information der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates bzw. der Öffentlichkeit
BGE 116 IV 56 S. 65
durch den besonderen Vertreter des Bundesanwaltes gerügt. Diesen Vorwurf hat er an der Hauptverhandlung ausdrücklich fallengelassen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. II.

II. Zur folgenden Begründung ist anzumerken, dass das Urteil des Bundesstrafgerichtes im Fall der Freisprechung neben dem Urteilsspruch grundsätzlich nur feststellen soll, "dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nicht erwiesen oder nicht strafbar ist" (Art. 179 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a BStP).

II.1. a) Die in Frage stehenden Berichte Kaeslin vom 8. und 15. September 1988 waren für den Bundesanwalt bestimmt. Sie enthielten unter anderem den Antrag auf Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Reihe von Gesellschaften, denen vorgeworfen wurde, Drogengelder zu waschen. Es ging weiter darum abzuklären, ob allenfalls mit dem Drogenhandel in Zusammenhang stehende Geldbeträge eingezogen werden könnten. Der Inhalt dieser Berichte sowie der Umstand, dass sich die Bundesanwaltschaft mit der Angelegenheit befasste, waren nicht jedermann, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei den Inhalten der beiden Berichte um Amtsgeheimnisse im Sinne von Art. 320 StGB handelte. Ob sie materiell teilweise unrichtig waren und nur Mutmassungen enthielten, ist unerheblich. Feststellungen in hängigen Strafverfahren beruhen vielfach zunächst auf blossen Mutmassungen, die sich nachträglich als unrichtig erweisen können; dennoch besteht jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens ein dringendes Interesse an ihrer Geheimhaltung.
b) Katharina Schoop und Elisabeth Kopp haben in objektiver Hinsicht ohne Zweifel ein Amtsgeheimnis offenbart, als sie Informationen aus den Berichten Kaeslin an Hans W. Kopp weitergaben. Auch steht fest, dass sie das Geheimnis in ihrer amtlichen Stellung wahrgenommen haben.
Zu prüfen ist, wie es sich damit bei Renate Schwob verhält. Diese versicherte glaubhaft, dass es ihr nur um die Orientierung von Bundesrätin Kopp ging und dass sie der Ansicht war, die Information sei "für die Amtsführung des Departements relevant". Da sie auch nicht damit rechnen musste, dass Katharina Schoop oder Elisabeth Kopp die erhaltenen Informationen einer unberechtigten Drittperson weitergeben würden, hat sich Renate
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Schwob durch die Weiterleitung ihrer Kenntnisse an die Departementsvorsteherin ungeachtet der Umgehung des Dienstweges nicht strafbar gemacht (s. oben vor E. II/1). Renate Schwob ist folglich von der Anklage der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB freizusprechen.
Es ist hier darauf hinzuweisen, dass der Ankläger in anderem Zusammenhang diese Auffassung teilt, wirft er doch der Mitangeklagten Katharina Schoop nur die Preisgabe ihres Wissens an Hans W. Kopp, nicht aber die interne Weiterleitung an die Departementsvorsteherin vor.

II.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 320 StGB Vorsatz.
a) Die Verteidigung machte geltend, Katharina Schoop könne kein vorsätzliches Verhalten angelastet werden. Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss ihren Aussagen an der Hauptverhandlung hatte sie jedenfalls erkannt, dass die Berichte an den Bundesanwalt gerichtet waren. Es muss ihr auch bewusst gewesen sein, dass Hans W. Kopp über den Inhalt solcher Berichte grundsätzlich nicht hätte orientiert werden dürfen. Ob sie sich wegen der entsprechenden Aufforderung der Departementsvorsteherin in einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB befand, wird gesondert zu prüfen sein. Da sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 320 StGB erfüllt sind, ist Katharina Schoop der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig zu sprechen.
b) Was Elisabeth Kopp betrifft, ist vorerst zweierlei klarzustellen.
In formeller Hinsicht ist die Kognition des Bundesstrafgerichts durch die Anklageschrift begrenzt. Der Beurteilung unterliegt nur, was Gegenstand der Anklage ist (Art. 169 Abs. 1 BStP). Diese beschränkt sich klar auf den Vorwurf, Frau Kopp habe die von Frau Schoop erhaltenen Informationen im Wissen um ihre amtsinterne Herkunft einem Aussenstehenden preisgegeben. Sowohl aus der Anklageschrift selber wie auch aus der Argumentation des Anklägers gegenüber den Einwänden der Verteidigung geht eindeutig hervor, dass die Weiterleitung von Informationen, die Frau Schoop aus Quellen ausserhalb des Departementes bezogen haben könnte, Frau Kopp nicht zum Vorwurf gemacht wird. Das Gericht hat daher die Frage, ob von aussen eingehende Informationen zu Amtsgeheimnissen werden können, nicht zu prüfen.
Des weiteren verstünde es sich auch bei Prüfung dieser Frage von selbst, dass sich das Gericht an den Wortlaut des Gesetzes zu halten hätte. Auch Amtsträgern steht ein amtsfreier privater
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Lebensraum zu. Was ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder was sie nicht in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, untersteht dem Amtsgeheimnis nicht (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, hat nach dem Gesagten offenzubleiben.
In dem durch die Anklage vorgegebenen Rahmen ist einzig entscheidend, ob Frau Kopp um die interne Quelle der erhaltenen und weitergeleiteten Informationen gewusst oder die Verletzung eines solchen Geheimnisses in Kauf genommen hat. Nach dem Beweisergebnis lässt sich das nicht zweifelsfrei bejahen. Frau Schoop hat ihre Quelle nicht genannt, mehrfach auch Informationen aus externen Quellen beigebracht und durch die Art dieser Quellen die Vermutung nahegelegt, sie könnten auch im vorliegenden Fall die Informationen geliefert haben. Da sich diese Möglichkeit nicht mit letzter Gewissheit ausschliessen lässt, hat die Beweiswürdigung zugunsten der Angeklagten auszufallen. Daher kann die Elisabeth Kopp zur Last gelegte Tat als nicht hinreichend erwiesen und die Schuld damit nicht als erstellt gelten (s. oben vor E. II/1). Das Gericht hat deshalb davon auszugehen, sie habe weder mit Vorsatz noch mit Eventualvorsatz gehandelt. Die fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar. Elisabeth Kopp ist daher freizusprechen.

II.3. a) Die Verteidigung Katharina Schoops berief sich an der Hauptverhandlung auf Art. 32 und 320 Ziff. 2 StGB und machte geltend, die Angeklagte sei verpflichtet gewesen, der Weisung von Elisabeth Kopp, deren Ehemann zu orientieren, nachzukommen; sie habe deshalb in Erfüllung einer Amtspflicht gehandelt; eventuell habe sie sich in einem Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes befunden.
Nach dem Gesagten ist zunächst davon auszugehen, dass Katharina Schoop das Amtsgeheimnis in objektiver und in subjektiver Hinsicht verletzt hat. Obwohl sie darum wusste, dass ihre Informationen für den Bundesanwalt bestimmt waren, orientierte sie auf Anweisung von Frau Kopp ohne weiteres deren Ehemann. Es ist ihr jedoch zu glauben, dass sie wegen der entsprechenden Aufforderung von Frau Kopp der Ansicht war, sie sei zu diesem Vorgehen berechtigt. Dass sie die Befugnisse eines Bundesrates ausserordentlich hoch einschätzte, legte sie an der Hauptverhandlung glaubwürdig dar. Sie meinte also, das Geheimnis gestützt auf die Anweisung ihrer Vorgesetzten offenbaren zu dürfen oder
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sogar in Erfüllung einer Amtspflicht zu handeln. Diese Ansicht war zwar objektiv unrichtig. Im Zweifel ist aber nach den gesamten Umständen des Falles zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass die Angeklagte subjektiv überzeugt war, zur Tat berechtigt zu sein.
Die irrtümliche Annahme, ein tatbestandsmässiges Verhalten sei im konkreten Fall rechtmässig, weil ein Rechtfertigungsgrund das Vorgehen erlaube, stellt einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB dar (vgl. BGE 101 IV 404 f.). Wie fast jeder Irrtum über die Rechtmässigkeit wäre natürlich auch der vorliegend zu beurteilende bei entsprechender Abklärung zu vermeiden gewesen. Diese theoretische Möglichkeit der richtigen Erkenntnis der Rechtslage schliesst die Anwendung von Art. 20 StGB jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob dem Täter das Fehlen der richtigen Erkenntnis zum Vorwurf zu machen ist. Das Gesetz bringt diesen Gedanken darin zum Ausdruck, dass es verlangt, der Täter müsse "aus zureichenden Gründen" angenommen haben, er sei zur Tat berechtigt.
Wie bereits festgestellt, schätzte Katharina Schoop die Befugnisse eines Bundesrates ausserordentlich hoch ein. Sie versicherte, sich im Tatzeitpunkt nicht darüber im klaren gewesen zu sein, "dass ein Bundesrat etwas nicht machen" dürfe. Eine solche Äusserung muss bei einer promovierten Juristin zwar erstaunen. An der Hauptverhandlung bestätigte sich aber der Eindruck, dass Katharina Schoop der Departementsvorsteherin, zu der sie nach ihren Angaben ein enges und vertrautes Verhältnis hatte, sowohl als Person als auch als erste Bundesrätin eine aussergewöhnliche Verehrung entgegenbrachte. Dies wird gut durch den Umstand illustriert, dass es ihr geradezu "übel" wurde, nachdem sie bei Renate Schwob in die Berichte Kaeslin hatte Einsicht nehmen können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Katharina Schoop fälschlich der Ansicht war, die in den Berichten enthaltenen Angaben seien "schon erwiesen" und die in Frage stehenden Gelder "schon beschlagnahmt worden"; unter diesen Umständen kann ihr geglaubt werden, dass es ihr nur um das "persönliche Umfeld" von Elisabeth Kopp und nicht eigentlich darum ging, Hans W. Kopp zu warnen; auch dies mag sie in ihrer Annahme bestärkt haben, sie sei dazu berechtigt, den Auftrag von Elisabeth Kopp auszuführen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass sie sich aus zureichenden Gründen zur Tat berechtigt wähnte
BGE 116 IV 56 S. 69
und sich mithin in einem strafrechtlich relevanten Rechtsirrtum befand.
b) Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe beim Vorliegen eines Verbotsirrtums nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen. Katharina Schoop hat in einer schwierigen Situation und auf vermeintlich rechtmässige Anweisung der Departementsvorsteherin unüberlegt falsch gehandelt. Es rechtfertigt sich daher, von Strafe Umgang zu nehmen. III.

III. Der freigesprochene Angeklagte kann zur Tragung von Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat (Art. 173 Abs. 2 BStP). Ein schuldhaftes Benehmen liegt bei der "Verletzung allgemeiner gesetzlicher Pflichten" vor (BGE 114 Ia 306 mit Hinweis). Der öffentliche Dienst - als besonderes Rechtsverhältnis - fordert von jedem Amtsträger treue und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Obliegenheiten: Er hat alles zu tun, was die Interessen des Staates fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt. Dieser Grundsatz wird ausdrücklich zwar nur für Beamte des Bundes in Art. 22 des Beamtengesetzes (SR 172.221.10) erwähnt. Er gilt selbstverständlich aber auch für Bundesräte. Diese sind wegen ihrer verfassungsrechtlichen Stellung und Funktion als Mitglieder der obersten leitenden und vollziehenden Behörde der Eidgenossenschaft und als Departementsvorsteher (Art. 95 BV; Art. 1 und 27 des Verwaltungsorganisationsgesetzes - SR 172.010) sowie auch aufgrund des abgelegten Amtseides (Dekret betreffend den von den obersten Bundesbehörden zu leistenden Amtseid - SR 170.31) in besonderem (noch höherem) Masse der Sorge um das Wohl der Eidgenossenschaft verpflichtet.
Das Verhalten von Elisabeth Kopp liess die erforderliche Sorgfalt vermissen. Es ist unverständlich, weshalb sie sich nach der Orientierung durch Katharina Schoop nicht nach der Quelle der Informationen erkundigte. Hätte sie diese Vorsicht beobachtet, zu der sie nach den gesamten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre, hätte sie erkennen müssen, dass die Informationen aus der Bundesanwaltschaft stammten. Durch ihr unüberlegtes und leichtfertiges Benehmen
BGE 116 IV 56 S. 70
hat sie den Interessen des Bundes zuwidergehandelt. Diesem Umstand ist bei der Kosten- und Entschädigungsregelung Rechnung zu tragen.
Die übrige Kosten- und Entschädigungsregelung ergibt sich aus den Erwägungen des Urteils.

Dispositiv

Aus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht erkannt:
1. Elisabeth Kopp und Renate Schwob werden von der Anklage der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB freigesprochen.
2. Katharina Schoop wird der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB schuldig gesprochen. Wegen Rechtsirrtums wird von einer Bestrafung Umgang genommen.
3. Die Kosten, einschliesslich einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, werden Elisabeth Kopp zu 4/10 und Katharina Schoop zu 1/10 auferlegt; im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen.
4. Der Betrag der Verfahrenskosten und der Kanzleigebühren wird separat festgesetzt.
5. Renate Schwob wird eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- zu Lasten der Bundesgerichtskasse zugesprochen.
6. Elisabeth Kopp und Katharina Schoop werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Inhalt

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Sachverhalt

Dispositiv

Referenzen

BGE: 101 IV 404, 114 IA 306

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