Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 277 Abs. 2 ZGB; Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern.
Es bedeutet keine Verletzung von Bundesrecht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit des Kindes hinaus bis zum Abschluss seiner Ausbildung nicht im Urteilsdispositiv, sondern nur in den Urteilserwägungen festgehalten wird. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn bei Erlass des Urteils noch nicht im entferntesten feststeht, ob das Kind seine Ausbildung bei Erreichung der Mündigkeit abgeschlossen haben werde oder nicht.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 277 Abs. 2 ZGB