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Regeste

Art. 4 IPRG. Gerichtsstand des Arrestortes.
Abgesehen vom "leeren" Arrest begründet jeder Arrest für die gesamte in der Prosequierungsklage geltend gemachte Forderung einen Gerichtsstand am schweizerischen Arrestort, sofern der Arrest für die gleiche Forderung bewilligt worden war (E. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 IPRG