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Regeste

Dauer der Aufbewahrung von Aufzeichnungen aus der Überwachung von öffentlichen Plätzen und Strassen, Polizeireglement der Stadt St. Gallen; Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Aufzeichnungen aus der Überwachung von öffentlichen Plätzen und Strassen und deren Aufbewahrung berühren den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3).
Verschiedene Arten von Überwachungsmassnahmen und Datenerhebungen (E. 4).
Verhältnismässigkeit der Aufbewahrung von Aufzeichnungen während 100 Tagen vor dem Hintergrund des Zwecks der Überwachung, der Schwere des Grundrechtseingriffs und des Datenschutzes (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK