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Regeste

Art. 752 und 754 ff. OR; Prospekthaftung; aktienrechtliche Verantwortlichkeit.
Zur Geltendmachung der Prospekthaftung ist nicht nur der Zeichner während der Angebotsfrist, sondern auch der spätere Käufer aktivlegitimiert, wenn die Angaben im Prospekt kausal für seinen Kaufentschluss waren (E. 2).
Der mittelbar geschädigte Aktionär bzw. Gesellschaftsgläubiger kann keine eigenen Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen. Grundsätzlich unbeschränkt kann hingegen ein direkter Schaden eingeklagt werden. Im Konkurs der Gesellschaft ist die Klagebefugnis jedoch dann eingeschränkt, wenn auch die Konkursverwaltung gegenüber den verantwortlichen Organen den Gesellschaftsschaden geltend macht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 752 und 754 ff. OR