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Regeste

Art. 152 ZGB.
Der Ehegatte, dessen leichtes Verschulden bei der Zerrüttung eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist im Sinne von Art. 152 ZGB als schuldloser Ehegatte zu betrachten (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 152 ZGB