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Regeste
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; selbständig eröffneter Zwischenentscheid.
Die Feststellung, wonach das Dachwasser des KKL verschmutzt sei, schliesst das Verfahren nicht ab. Würde das Bundesgericht zu einem anderen Schluss gelangen, bliebe der Beschwerdeführerin der gesamte Aufwand der Machbarkeitsstudie respektive eines allfälligen späteren Sanierungsverfahrens erspart. Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (E. 1).
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Referenzen
Artikel: Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG