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Regeste

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Gerüstbau.
Die Montage eines Gerüsts, das nicht eigens für einen bestimmten Bau hergestellt wurde und auf einer anderen Baustelle wieder verwendet werden kann, ist keine Arbeit, für die ein Bauhandwerkerpfandrecht beansprucht werden kann. Für eine Änderung dieser Praxis bestehen keine ernsthaften sachlichen Gründe (E. 2-6).

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Referenzen

Artikel: Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB