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Regeste

Versteigerung eines gepfändeten Gegenstandes; Begriff der Barzahlung (Art. 129 SchKG).
Sehen die Steigerungsbedingungen Barzahlung vor, so ist der Betreibungsbeamte nicht gehalten, die Steigerung zu unterbrechen, um einem Interessenten zu ermöglichen, bei einer Bank das für den Zuschlag erforderliche Geld abzuheben.

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Referenzen

Artikel: Art. 129 SchKG