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Regeste

Art. 697 OR. Das Recht auf Auskunfterteilung ist ein selbständiges Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs (Erw. 4).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleistet keine absolute Gleichbehandlung aller Aktionäre. Er ist nicht verletzt, wenn die unterschiedliche Behandlung von Aktionären nicht unsachlich, sondern ein angemessenes Mittel zur Erreichung eines gerechtfertigten Zweckes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Kognitionsbefugnis des Richters bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Erw. 9).
Veranschaulichung des Grundsatzes (Erw. 10-19).

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Referenzen

Artikel: Art. 697 OR