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Regeste

Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB).
- Persönlichkeitsverletzender Charakter eines Leserbriefs (E. 2).
- Verantwortlichkeit des Herausgebers der Zeitung für die Veröffentlichung eines persönlichkeitsverletzenden Leserbriefs (E. 3).
- Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung durch Publikation einer Berichtigung (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 ZGB