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Regeste

Art. 125 Abs. 2 StGB; Verkehrssicherungspflicht für Skipisten.
1. Ein Skiliftmast mit scharfkantigen Verstrebungen, der sich unmittelbar neben einer präparierten Piste befindet und auf den sich der Hang zuneigt, bildet eine Gefahrenquelle, die zu sichern ist (E. 2).
2. Die Polsterung eines solchen Mastes ist eine zumutbare Sicherungsmassnahme (E. 2 in fine).
3. Der Sturz eines Skifahrers, der mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlägt und in der Folge regungslos den steilen Pistenhang hinunterrutscht, ist keineswegs ein derart aussergewöhnliches Ereignis, dass damit nicht gerechnet werden müsste (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 125 Abs. 2 StGB