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Regeste

Beschwerdeverfahren. Die kantonalen Vorschriften über die Gerichts- und Parteikosten sind nicht anwendbar. Voraussetzungen für die Auferlegung der Kanzleikosten und einer Busse (Art. 70 Abs. 2 GebT). Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgeschlossen (Art. 78 GebT).
Pfändung eines Personenversicherungsanspruchs. Das Verfahren, in dem der Streit über die Gültigkeit einer Begünstigung auszutragen ist (Art. 5 und 6 der Verordnung des Bundesgerichts vom 10. Mai 1910), ist ein Widerspruchsverfahren. Das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Dritten (Begünstigten) ist nur für die Betreibung massgebend, in welcher das Widerspruchsverfahren eingeleitet wurde. Die Pfändung eines Gegenstandes (Versicherungsanspruchs), an dem ein Dritter ein die Verwertung ausschliessendes Recht geltend macht, fällt kraft zwingenden Rechts dahin, wenn die Klage, mit welcher der Gläubiger gemäss Fristansetzung des Betreibungsamtes diesen Drittanspruch zu bestreiten hat, unterlassen, abgewiesen oder aus prozessualen Gründen zurückgewiesen wird.