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Regeste

Beschwerde gegen Entscheide über Disziplinarmassnahmen im Zwangsvollstreckungsrecht.
Die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG wegen Verletzung von Bundesrecht und wegen Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ist nicht zulässig gegen Entscheide über Disziplinarmassnahmen. Gegen diese Entscheide steht als einziges Rechtsmittel die staatsrechtliche Beschwerde offen (E. 1; Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Abs. 1 SchKG