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Regeste

Art. 53 Abs. 1 AVIG, Art. 230 Abs. 2, Art. 231 Abs. 3 und 232 Abs. 1 SchKG: Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung.
Die 60tägige Frist des Art. 53 Abs. 1 AVIG beginnt mit der Konkurspublikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu laufen.
Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und ist eine Konkurspublikation noch nicht erfolgt, so ist für den Beginn der Frist die Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG massgebend.

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Referenzen

Artikel: Art. 53 Abs. 1 AVIG, Art. 230 Abs. 2 SchKG