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Regeste
Art. 397 StGB, Art. 269 Abs. 1 und 273 Abs. 1 lit. b BStP; § 449 Ziff. 3 StPO/ZH.
Der Beschluss, der ein Wiederaufnahmebegehren des Verurteilten gestützt auf das kantonale Strafprozessrecht gutheisst, kann von der Anklagebehörde nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 397 StGB angefochten werden.
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Referenzen
Artikel: Art. 397 StGB, § 449 Ziff. 3 StPO