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Regeste

Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 und 123 ZGB.
Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (E. 3.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG, Art. 331e Abs. 6 OR, Art. 22 FZG, Art. 122 und 123 ZGB