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Regeste
Art. 11 Abs. 3 aOHG; Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Opferhilfe; anspruchsberechtigte Personen; soziale Vergünstigungen.
Die Opferhilfe bei Straftaten im Ausland setzt nach altem Opferhilfegesetz das Schweizer Bürgerrecht voraus (E. 3.1).
Gleichstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten des Freizügigkeitsabkommens mit Schweizer Staatsangehörigen (E. 3.2).
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Referenzen
Artikel: Art. 2 FZA, Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA