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Regeste
Art 22ter BV; Baulinienplan.
1. Ziehung von Baulinien zur Freihaltung des für einen künftigen Strassenausbau benötigten Landes; öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit des Baulinienabstandes (E. 3).
2. Inwieweit sind beim Erlass eines solchen Baulinienplanes Einwendungen zu prüfen, die sich auf die künftige Linienführung der erweiterten oder korrigierten Strasse beziehen? (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art 22ter BV