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Urteilskopf

103 Ia 40


9. Auszug aus dem Urteil vom 26. Januar 1977 i.S. Ruh gegen Stadtrat Schaffhausen sowie Regierungsrat und Obergericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Schaffhausen

Regeste

Art 22ter BV; Baulinienplan.
1. Ziehung von Baulinien zur Freihaltung des für einen künftigen Strassenausbau benötigten Landes; öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit des Baulinienabstandes (E. 3).
2. Inwieweit sind beim Erlass eines solchen Baulinienplanes Einwendungen zu prüfen, die sich auf die künftige Linienführung der erweiterten oder korrigierten Strasse beziehen? (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 40

BGE 103 Ia 40 S. 40
Der Stadtrat von Schaffhausen legte im Jahre 1972 einen Baulinienplan für das Gebiet "Lahn-Klus" auf, in welchem für die Lahnstrasse im Hinblick auf einen künftigen Ausbau erweiterte Baulinien mit einem Abstand von 21 m vorgesehen sind. Die Eheleute Ruh, deren Wohngrundstück an die Lahnstrasse angrenzt und von der südlichen Baulinie angeschnitten wird, fochten den Plan im wesentlichen ohne Erfolg beim Stadtrat und beim Regierungsrat an. Das Obergericht (als
BGE 103 Ia 40 S. 41
Verwaltungsgericht) des Kantons Schaffhausen wies eine Beschwerde der Eheleute Ruh ab, in welcher unter anderem die Linienführung der zu erweiternden Lahnstrasse und dementsprechend der Baulinien beanstandet worden war. Es nahm an, die künftige Linienführung der Lahnstrasse sei im jetzigen Verfahren nicht einlässlich zu prüfen, da der Baulinienplan "Lahn-Klus" noch kein eigentliches Strassenausbauprojekt enthalte. Ein solches Projekt und eine entsprechende Ergänzung des Baulinienplans seien wiederum den Verfahrensvorschriften für den Erlass von Baulinienplänen unterstellt. Die Beschwerdeführer hätten im künftigen Rechtsmittelverfahren Gelegenheit, die gegen das Projekt gerichteten Einwände vorzubringen. Im jetzigen Zeitpunkt seien sie lediglich durch ein teilweises Bauverbot zur Sicherung des künftigen Strassenausbaus belastet. Dafür bestehe ein hinreichendes öffentliches Interesse.
Die Eheleute Ruh rügen mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 22ter BV, der Baulinienabstand von 21 m sei unverhältnismässig und liege nicht im öffentlichen Interesse. Sie beanstanden ferner die Baulinienführung mit der Begründung, eine künftige Erweiterung der Lahnstrasse innerhalb dieser Baulinien würde ihre Liegenschaft in unverhältnismässiger Weise belasten. Da der jetzige Baulinienplan den späteren Strassenausbau präjudiziere, habe das Obergericht die aufgeworfenen Fragen der Linienführung zu Unrecht nicht geprüft.

Erwägungen

Erwägungen:

2. Die Baulinien entlang der Lahnstrasse belegen die betroffenen Grundstücke mit einem teilweisen Bauverbot und beschränken deshalb das Grundeigentum der Beschwerdeführer. Eigentumsbeschränkungen müssen gemäss Art. 22ter BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen; sofern sie einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten (BGE 101 Ia 218 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass für die beanstandete Eigentumsbeschränkung in Art. 9 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (BauG) eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Frage einer Entschädigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
BGE 103 Ia 40 S. 42
Im hier zu beurteilenden Fall steht einzig das Erfordernis des öffentlichen Interesses in Frage. Ob für eine Eigentumsbeschränkung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und ob dieses das entgegenstehende private Interesse überwiegt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei; ebenso die Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Dabei auferlegt es sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht, und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGE 101 Ia 219 E. 4; BGE 99 Ia 714 E. 2, 583, 475 E. 3, 252 E. 2, 138, 38 E. 3a).

3. a) Die hier umstrittenen Baulinien sind mit Hinblick auf einen künftigen Ausbau der Lahnstrasse gezogen worden. Wie aus den Akten hervorgeht, ist beabsichtigt, das Gebiet "Gretzenäcker" im Falle einer künftigen Überbauung durch die Lahnstrasse zu erschliessen. Unabhängig von der Überbauung dieses Gebiets, die in absehbarer Zukunft noch nicht zu erwarten sein soll, besteht nach Auffassung des Stadtrats von Schaffhausen auf weite Sicht das Bedürfnis, die Lahnstrasse als Sammelstrasse auszubauen. Weiter sei vorgesehen, einen Teil der Lahnstrasse künftig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bedienen. Aus all diesen Gründen sei auch erforderlich, Trottoirs zur Sicherheit der Fussgänger, insbesondere der zahlreichen Kinder, zu erstellen.
Die Beschwerdeführer machen geltend, ein Baulinienabstand von 21 m zur Sicherung des künftigen Ausbaus der Lahnstrasse sei unverhältnismässig. Eine Fahrbahn von 6 m Breite und ein einseitiges, 2 m breites Trottoir vermöchten den künftigen Verkehrsbedürfnissen und der Verkehrssicherheit vollauf zu genügen. Es sei angesichts der baulichen Entwicklung in den letzten Jahren nicht damit zu rechnen, dass je eine Erschliessung des Gebiets "Gretzenäcker" über die Lahnstrasse aktuell werde. Auch im bereits heute überbauten Gebiet seien keine weiteren Überbauungen grösseren Stils und kein grösseres Verkehrsaufkommen zu erwarten. Ein Baulinienabstand von 18 m (beidseitige Vorgärten von je 5 m Breite eingeschlossen) sei deshalb ausreichend.
b) Diese Einwendungen der Beschwerdeführer lassen den Schluss nicht zu, die Freihaltung eines Raumes von 21 m Breite zur Sicherung eines künftigen Ausbaus der Lahnstrasse
BGE 103 Ia 40 S. 43
sei nicht durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gedeckt und verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ob eine Strasse auf ihrem bestehenden Ausbaugrad belassen oder ob sie im Interesse des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit künftig erweitert und ausgebaut werden soll, haben weitgehend die kommunalen Behörden nach ihrem eigenen Ermessen zu entscheiden. Dass ein künftiger Ausbau der Lahnstrasse entgegen der jetzigen Annahme des Stadtrates von Schaffhausen unwahrscheinlich sei und dass an der Freihaltung der entsprechenden Flächen deshalb kein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe, lässt sich nicht sagen. Ebensowenig lässt sich feststellen, die kommunalen Behörden hätten mit der Festlegung eines Baulinienabstandes von 21 m und der Annahme, es sei Raum für eine Erweiterung der Fahrbahn auf 7 m und die Erstellung beidseitiger Trottoirs von je 2 m freizuhalten, die ihnen zustehende Gestaltungsfreiheit überschritten. Schon für Quartierstrassen werden heute Baulinienabstände von 18-22 m festgesetzt (vgl. FRIEDRICH/SPÜHLER/KREBS, Bauordnung der Stadt Winterthur, N. 2 zu § 14). Solche Abstände sind erst recht dann nicht unverhältnismässig, wenn damit zu rechnen ist, dass die fragliche Strasse sich früher oder später zu einer Sammelstrasse entwickeln wird. Dem Baulinienplan für die Lahnstrasse liegen daher hinsichtlich der Verkehrsfläche, der Trottoirs und der Vorgärten vertretbare Vorstellungen über einen künftigen Strassenausbau zugrunde. Es lässt sich deshalb nicht sagen, es fehle ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Festlegung eines Baulinienabstandes von 21 m. Das private Interesse der Beschwerdeführer an einer unbeschränkten Nutzung ihres Grundeigentums vermag dieses Interesse nicht zu überwiegen.

4. a) Die Beschwerdeführer beanstanden indes nicht nur den Baulinienabstand als solchen, sondern auch die Baulinienführung. Sie machen geltend, eine künftige Erweiterung der Lahnstrasse innerhalb dieser Baulinien würde ihre Liegenschaft unverhältnismässig belasten. Mit Rücksicht auf ihre privaten Interessen sei eine Linienführung in Betracht zu ziehen, die weiter nördlich als diejenige verlaufe, die dem Baulinienplan zugrunde liege. Dies müsse schon bei der Ziehung der Baulinien berücksichtigt werden, da andernfalls der künftige Verlauf der erweiterten Strasse für die Beschwerdeführer ungünstig präjudiziert werde.
BGE 103 Ia 40 S. 44
b) Werden Baulinien gezogen, um die erforderlichen Flächen für die Erstellung oder den Ausbau einer Strasse freizuhalten, so setzt diese Planungsmassnahme bereits gewisse Vorstellungen über das Strassenbauprojekt voraus. Fehlen solche, so ist die Eigentumsbeschränkung nicht durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gedeckt.
Bildet das geplante Strassenbauprojekt Bestandteil des Baulinienplans, wie Art. 9 BauG dies als Möglichkeit vorsieht, so können gegen den Baulinienplan ohne Einschränkung alle Einwendungen vorgebracht werden, die sich auf die Linienführung der projektierten Strasse beziehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Einwendungen gegen die Linienführung in einem späteren Enteignungsverfahren nicht mehr zulässig sind und sich das Verfahren dannzumal nur noch auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen bezieht (Art. 13 Abs. 1 BauG). Bildet das Strassenbauprojekt nicht Bestandteil des Baulinienplans, was vor allem dann zutreffen wird, wenn die Baulinien den Raum für eine künftige Erweiterung oder Korrektur der Strasse freihalten sollen, so kann es sich nicht gleich verhalten. Die Erreichung dieses Zwecks würde in erheblichem Masse erschwert oder gar verunmöglicht, wenn schon bei der Ziehung der Baulinien sämtliche Einwendungen zu prüfen wären, die sich auf die künftige Linienführung der erweiterten oder korrigierten Strasse beziehen. In welchem Umfang auf derartige Einwendungen beim Erlass des Baulinienplans einzugehen ist, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Es genügt die Feststellung, dass sie im gebotenen Umfang jedenfalls dann geprüft werden müssen, wenn an einem bestimmten Ort praktisch nur zwei Möglichkeiten für die Linienführungen bestehen und die vorgesehenen Baulinien die künftige Wahl der Linienführung in erheblichem Masse präjudizieren könnten. So verhält es sich im vorliegenden Fall.
c) Die Lahnstrasse verläuft im hier interessierenden Teil zwischen den beiden Grundstücken Nr. 1921 und 1957, an deren nordöstlicher Ecke das Wohnhaus der Beschwerdeführer steht, und den Parzellen Nr. 1370 und 1371, die beide von der Strasse aus gegen Norden ansteigen. Es besteht im Falle eines Ausbaus der Lahnstrasse nach dem Vorhaben des Stadtrates nur die Möglichkeit, die Stützmauer des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 1957 zu entfernen oder die Strassenachse
BGE 103 Ia 40 S. 45
nordwärts zu verschieben und die Erweiterung auf den nordseitigen Grundstücken vorzunehmen. Die Auffassung des Obergerichts trifft nicht zu, innerhalb der umstrittenen Baulinien könne sowohl ein Ausbau der Lahnstrasse nach dem Projekt der kommunalen Behörden als auch nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer verwirklicht werden. Eine Verschiebung der Strassenachse nach Norden, wie die Beschwerdeführer verlangen, wäre innerhalb der heute streitigen Baulinien nur dann möglich, wenn das ihnen zugrunde liegende Strassenbauprojekt vermindert würde. Es müsste im Projekt entweder die Strassenbreite (7 m), das nordseitige Trottoir (2 m) oder der nordseitige Grünstreifen (5 m) reduziert werden. Es mag sein, dass die Beschwerdeführer mit einer solchen Änderung des Bauvorhabens einverstanden wären. Dies ändert indes nichts daran, dass die kommunalen Behörden dem Baulinienplan ein weitergehendes Ausbauprojekt zugrunde gelegt haben.
Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Direktor der städtischen Wasserversorgung an der obergerichtlichen Referentenaudienz vom 25. September 1975 die Erweiterung des Wasserreservoirs auf der Parzelle Nr. 1370 vorbehalten hat. Würden solche Erweiterungsbauten ausgeführt, so müsste dies den späteren Entscheid über die Linienführung der erweiterten Lahnstrasse zweifellos beeinflussen. Es besteht daher Grund zur Annahme, die künftige Linienführung der Lahnstrasse werde durch den Verlauf der umstrittenen Baulinien präjudiziert.
Bei dieser Sachlage musste sich das Obergericht mit dem Einwand der Beschwerdeführer materiell auseinandersetzen, die Achse der Lahnstrasse sei bei einer künftigen Erweiterung nordwärts zu verlegen und es fehle aus diesem Grunde ein hinreichendes öffentliches Interesse für die beanstandete Baulinienführung. Das Obergericht hat im heutigen Zeitpunkt zumindest einen groben Vergleich hinsichtlich der Verkehrstauglichkeit der beiden Varianten, ihrer ungefähren Kosten, der Auswirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer (Beeinträchtigung der Stützmauer und der Fundamente des Wohnhauses) und der Grundstücke nördlich der Lahnstrasse (Gefährdung des Wasserreservoirs, Interesse nach einer allfälligen Erweiterung des Reservoirs) anzustellen. Lassen sich ohne unverhältnismässige Weiterungen keine zuverlässigen
BGE 103 Ia 40 S. 46
Schlüsse für die eine oder andere Variante ziehen, so ist unter Umständen - um eine Präjudizierung der künftigen Strassenführung zu verhindern - die Baulinie auf der Seite der Parzellen Nr. 1370 und 1371 nach Norden zu verschieben, ohne die südseitige Baulinie zu ändern.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (als Verwaltungsgericht) vom 12. Dezember 1975 aufgehoben.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3 4

Dispositiv

Referenzen

BGE: 101 IA 218, 101 IA 219, 99 IA 714

Artikel: Art 22ter BV