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Regeste

Art. 88 OG; Anfechtung eines kantonalen Richtplanes (Zürcher Gesamtplan).
Der Gesamtplan kann mit staatsrechtlicher Beschwerde auch nicht insoweit angefochten werden, als im Landschaftsplan die Gebiete für Materialgewinnung und -ablagerung bezeichnet werden. Im Rechtsschutzverfahren, das den betroffenen Grundeigentümern gegen Verfügungen über Gesuche um Materialgewinnung oder -ablagerung zur Verfügung steht, können auch die Anordnungen des Landschaftsplanes überprüft werden, falls geltend gemacht wird, diese verletzten verfassungsmässige Rechte der Betroffenen.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG