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Regeste

Kantonales Prozessrecht. Besetzung des Gerichts. Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 4 BV.
Umfang des unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im mündlichen Prozessverfahren haben die Parteien aufgrund von Art. 4 BV Anspruch darauf, dass alle Richter, die am Entscheid mitwirken, an den Verhandlungen teilnehmen, an denen Beweise abgenommen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV