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Regeste

Übergang und Ende des Arbeitsverhältnisses.
1. Sinn des Art. 333 Abs. 4 OR (E. 3).
2. Auch wenn das Arbeitsverhältnis übernommen wird, können die Parteien einen neuen Vertrag abschliessen (E. 3).
3. Rechtsnatur des Arbeitsvertrages, den die Parteien unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen auflösen können, der jedoch ohne weiteres endet, sobald der Arbeitnehmer die durch das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung festgesetzte Altersgrenze erreicht (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 333 Abs. 4 OR