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Regeste

Entschädigung bei langfristigem Arbeitsverhältnis, Art. 339c und d OR.
Die Ersatzleistungen im Sinne des Art. 339d OR, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erbringt, sind vom Entschädigungsbetrag gemäss Art. 339c OR abzuziehen (Erw. 3).
Art. 339c Abs. 1 OR. Schriftliche Abrede, die auf einem Vergleich beruht, der zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft geschlossen und vom Arbeitnehmer genehmigt wird (Erw. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 339c und d OR, Art. 339d OR, Art. 339c OR, Art. 339c Abs. 1 OR