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Regeste

Art. 84 und 97 AHVG. Eine Beitragsverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden, auch wenn ihr die gleichen Bemessungsfaktoren zugrunde liegen wie einer rechtskräftigen Verfügung betreffend ein früheres Beitragsjahr (Erw. 1).
Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG und 18 Abs. 2 AHVV. Vom Käufer eines Betriebes bezahlter Goodwill stellt im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital dar (Anpassung der Rechtsprechung; Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 84 und 97 AHVG, Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG