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Regeste

Art. 82 Abs. 1 SchKG; Art. 75, 82 und 211 Abs. 1 OR; provisorische Rechtsöffnung. Grundstückkauf. Voraussetzung der Fälligkeit der Forderung auf Zahlung des Preises. Natur des Anbietens eigener Erfüllung.
In der Vollstreckung des Grundstückkaufpreises kann der Betreibende die Fälligkeit seiner Forderung aufzeigen, nicht nur indem er beweist, dass er seine Leistung erbracht hat, sondern auch indem er beweist, dass er diese ordnungsgemäss im Sinne von Art. 82 OR angeboten hat (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 75, 82 und 211 Abs. 1 OR, Art. 82 OR