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Regeste

Art. 41 OR und 58 SVG (ersatzpflichtiger Schaden). Art. 78 SVG und 55-59 VVV. Art. 96 VVG und 62 Abs. 3 SVG.
1. Anrechnung des vom Arbeitgeber nach Vertrag oder nach Art. 335 OR bezahlten Lohnes auf den von einem Dritten dem Arbeitnehmer geschuldeten Schadenersatz (Erw. III/1).
2. Schadenersatzpflicht des Verantwortlichen bei Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Verunfallten (Erw. III/2-4).
3. Die Kosten, die mit einer notwendigen vorprozessualen Vertretung des Anwaltes zusammenhangen und in der Entschädigung nach kantonalem Prozessrecht nicht inbegriffen sind, stellen Schaden dar (Erw. III/5).
4. Art. 78 SVG bezieht sich nur auf die Unfallversicherung der Motorradfahrer, nicht der Mitfahrer; Nichtanwendbarkeit der Art. 55-59 VVV, soweit sie eine obligatorische Versicherung der Mitfahrer vorsehen (Erw. IV/2).
5. Art. 96 VVG und 62 Abs. 3 SVG. Die Leistungen einer Unfallversicherung sind auf die Schadenersatzpflicht des Dritten im Umfange der Haftung des Halters, der die Prämien dieser Versicherung bezahlt hat, anzurechnen; dem Geschädigten steht für den Mehrbetrag Kumulation der Ansprüche zu (Erw. IV/1, 3-4). Anwendung dieses Grundsatzes auf den konkreten Fall (Erw. V/1-2).

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