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Regeste

Art. 264 BStP, Bezeichnung des Gerichtsstandes durch die Anklagekammer des Bundesgerichts; Verhältnis zu Art. 268 BStP, Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht; Befugnis der Bundesanwaltschaft zur Anrufung der Anklagekammer.
Art. 264 BStP geht Art. 268 BStP vor und gilt für alle Streitigkeiten, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die Frage des interkantonalen Gerichtsstandes beziehen. Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht ausgeschlossen.
Auch die Bundesanwaltschaft ist zur Anrufung der Anklagekammer befugt (Erw. 1).
Art. 96 Abs. 2 ZG, örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung von Zollvergehen; Verhältnis zu Art. 283 Abs. 1 BStP.
Art. 96 Abs. 2 ZG schliesst die Anwendung von Art. 283 Abs. 1 BStP aus (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 264 BStP, Art. 268 BStP, Art. 96 Abs. 2 ZG, Art. 283 Abs. 1 BStP