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Regeste

Verspätete Meldung des Versicherungsfalles (Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 ff. KUVG).
- Die schuldhafte Verspätung der Meldung zieht nicht eine Leistungsverwirkung, sondern den sanktionsweisen Leistungsentzug nach sich.
- Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit in diesem Zusammenhang (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 ff. KUVG